Gebührenrahmen für Bewohnerparken in NRW
Kleine Anfrage 4789 von Arndt Klocke
Seit 1993 waren die Anwohnerparkgebühren vom Bund auf10,20 € bis 30,70 € pro festgelegt, was gerade oder nicht einmal die Verwaltungskosten abdeckt. 2020 hat der Gesetzgeber die bisher gedeckelte Gebührenhöhe für Bewohnerparkausweise jedoch zurückgenommen. Damit kommt das Gesetz einer jahrelangen Forderung des Städtetags nach.
Nun möchte das Land NRW die Festlegung der Parkgebühren an die Kommunen delegieren, da dies ein wesentliches Steuerungsmittel der kommunalen Verkehrspolitik darstellt. Das geht aus der Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 4789 (Drucksache 17/1220) von Arndt Klocke hervor: Nordrhein-Westfalen plant, die Ermächtigung zur Festlegung der Gebühren für die Ausstellung von Bewohnerparkausweisen per Rechtsverordnung an die örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörden zu übertragen. Dies ist noch für das Jahr 2021 vorgesehen.
Ähnliches vollzieht sich im Bundesland Baden-Württemberg. Die Grünen in Freiburg waren diesbezüglich mit ihrem Haushaltsantrag bereits erfolgreich und rechnen damit, dass ihre Stadt ab 2022 über die Kosten der Anwohnerparkgebühren selbst entscheiden darf. Bei der Ermittlung der Höhe halten sie sich dabei an Berechnungsgrundlagen des Deutschen Instituts für Urbanistik (Difu). Die Agora Verkehrswende gab bereits 2019 einen Leitfaden für Kommunikation und Verwaltungspraxis heraus: Parkraummanagement lohnt sich! Die Publikation kann dort kostenlos heruntergeladen werden.
Länder können Gebührenrahmen für Bewohnerparkausweise anpassen
Der Bundesrat hat am 5. Juni 2020 dem vom Deutschen Bundestag am 14. Mai 2020 verabschiedeten Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften zugestimmt. Durch eine darin vorgesehene Änderung des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) können die Länder nun den Gebührenrahmen für Bewohnerparkausweise anpassen. Der DStGB plädiert für eine bundeseinheitliche Regelung, um allen Kommunen mehr Spielraum bei der Bepreisung von Parkraum zu ermöglichen.
Die Länder werden gemäß Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften ermächtigt, die Gebühren für Bewohnerparkausweise durch eigene Gebührenordnungen anzupassen. Ebenso kann die Ermächtigung durch die Länder nun weiter auf die Kommunen übertragen werden.